Abgeschlossen
18. Oktober 1995 - 29. Februar 1996

Institutionelle Massnahmen zur Defizit- u. Verschuldungsbegrenzung (Schuldenbremse)

Ziel der Revision von Art. 42bis der Bundesverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes ist der Abbau des Fehlbetrages der Bilanz und damit der Bundesverschuldung.
Quelle
fedlex.admin.ch

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