Überlassung der persönlichen Waffe; Abklärung allfälliger Hinderungsgründe
Am 2. März 2004 haben wir den kantonalen Militärdirektorinnen und Militärdirektoren ein Kreisschreiben versandt, womit ihnen ein Ablaufschema für die Abklärung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe vorgeschlagen wurde. Zweck dieses Kreisschreibens war, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) zur Anwendung zu bringen und das Verfahren in den Kantonen zu vereinheitlichen. Diese Vorschriften – Verweis auf die Hinderungsgründe nach dem Waffengesetz – gelten seit 2001.
Das Kreisschreiben erzeugte unterschiedliche Reaktionen der angefragten kantonalen Direktionen. Einig waren sich die Direktionen darin, dass ihnen die aktuelle Lösung Aufwand und Kosten verursache, die vom Bund nicht zurückerstattet würden. Erwartet wird zudem eine für die Kantone verbindliche, einheitliche Lösung.