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Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Die aktuellen Versorgungsprobleme mit wichtigen medizinischen Gütern sind breit und auf Stufe Bund existiert eine Zuständigkeits- und damit Handlungslücke. Mit dem direkten Gegenentwurf will der Bundesrat diese Lücke auf Verfassungsstufe schliessen und gleichzeitig die bestehenden Versorgungsstrukturen berücksichtigen. Mit der Ausweitung der Bundeskompetenz trägt er dem grundsätzlich berechtigten Hauptanliegen der Initiative Rechnung, setzt gleichzeitig aber den Fokus gezielt auf die Ursachen der Versorgungsprobleme.
Am 7. März 2025 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) (Zugriff des EDA auf das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem [N-ETIAS] und redaktionelle Anpassungen). Gewisse dieser Gesetzesänderungen müssen auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Weswegen Anpassungen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) und der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) notwendig sind. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Modalitäten der Grenzkontrolle und der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, die Definition der grenzüberschreitenden Regionen sowie die Voraussetzungen von Einreisebeschränkungen aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich besteht ebenfalls aufgrund der redaktionellen Anpassung des AIG Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe.
Die Polizei muss wissen, was die Polizei weiss. In Zeiten globalisierter Kriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die BPI-Revision nimmt das Anliegen der Motion Eichenberger 18.3592 nach einem verbesserten polizeilichen Informationsaustausch sowie der Postulate Schläfli [Romano] 15.3325 und Guggisberg 20.3809 auf. Die Revision des BPI macht die Einmalabfrage rechtlich möglich. Komplizierte Schnittstellenregelungen werden beseitigt und eine effizientere Nutzung der Informationen ermöglicht.
Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) dient der Ablösung der Übergangsbestimmung von Artikel 71 des Datenschutzgesetzes (DSG): Nachdem die Daten juristischer Personen seit der Totalrevision des DSG nicht mehr vom Geltungsbereich des DSG bzw. vom Begriff der Personendaten erfasst werden, muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Bundesorgane auch nach dem 1. September 2028 über genügende Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Daten juristischer Personen verfügen.
Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, der es ermöglicht, Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Elektrizitätskommission (ElCom) hat eine Mindestkapazität von 400 Megawatt an thermischer Reservekraftwerksleistung ab 2025 empfohlen. Da die bestehenden Verträge der Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux 2026 auslaufen und neue Reservekraftwerke bis dahin noch nicht verfügbar sein werden, muss die Winterreserveverordnung (WResV) bis Ende 2030 verlängert werden. Diese Verlängerung ist notwendig, da die Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant. Zusätzlich wird die Aggregationsgrenze für Notstromgruppen und WKK-Anlagen von 5 auf 30 MW erhöht.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer neuen Kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) in die Vernehmlassung zu geben. Minderheiten sind in den letzten Jahren auch in der Schweiz wiederholt zum Ziel gewaltsamer Aktionen oder entsprechender Planungen geworden. Insbesondere antisemitische Vorfälle haben stark zugenommen. In den letzten Jahren haben die jüdischen Gemeinschaften den Kanton Luzern und den Bund ersucht, den polizeilichen Schutz zu verstärken und sich an den hohen Kosten zu beteiligen, die sie für Sicherheitsmassnahmen beim Objekt- und Personenschutz aufbringen. Generell können aber nicht nur jüdische, sondern auch andere Minderheiten – seien dies religiöse oder nicht religiöse Gruppierungen – eines besonderen Schutzes bedürfen.
Aufgrund der absehbaren Regelmässigkeit von Finanzhilfen soll für die finanzielle Unterstützung eine spezielle Rechtsgrundlage in einer Verordnung geschaffen werden. In der Verordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Begrenzung der Finanzhilfen und das Verfahren geregelt. Kantonale Finanzhilfen sollen primär an die Voraussetzung geknüpft werden, dass auch der Bund eine Finanzhilfe gewährt. Zudem soll stets eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen werden.
Mit der vorliegenden Revision werden zusätzliche Ausnahmen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot vorgeschlagen, die Regelungen bezüglich Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte präzisiert sowie Folgeanpassungen zur SVG-Revision betreffend Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenrennen durchgeführt. Der Bundesrat beschliesst ausserdem das Inkrafttreten der besagten SVG-Änderung.
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
Mit dem Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag wird eine vertragliche Grundlage für die Verpflichtung zur gegenseitigen internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit bei internationalen Verbrechen in Ermangelung bilateraler Abkommen geschaffen. Das Übereinkommen übernimmt die Definitionen internationaler Verbrechen und die Grundsätze der Rechtshilfe, die bereits in der schweizerischen Gesetzgebung, in erster Linie im Strafgesetzbuch (nachfolgend: StGB) und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend: IRSG), verankert sind. Darüber hinaus soll das Verbrechen der Aggression in ähnlicher Weise wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Schweizer Recht verankert werden. Eine innerstaatliche Umsetzung der Aggression erlaubt der Schweiz, den Anhang H des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag ebenfalls anzunehmen sowie die durch das Parlament überwiesene Motion Sommaruga (22.3362) umzusetzen.
Private Sicherheitsunternehmen werden zunehmend zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt. Verschiedene Dienstleistungen wie Geldtransporte, Eingangskontrollen vor Diskotheken oder Ordnungsdienste bei Sportveranstaltungen haben zu einem Boom der Sicherheitsbranche geführt. Die privaten Sicherheitsunternehmen sind oft in heiklen Bereichen tätig, was eine genügende gesetzliche Regelung der Tätigkeiten notwendig macht. Bislang ist die Bewilligung von privaten Sicherheitsdiensten in Appenzell Ausserrhoden nur rudimentär geregelt (Art. 44 Polizeigesetz). Es ist deshalb unbestritten, dass in Bezug auf die privaten Sicherheitsdienste dringender Regelungsbedarf besteht, insbesondere da im neuen Polizeigesetz keine entsprechende Regelung mehr vorgesehen ist. Das Ausüben von Sicherheitsdienstleistungen ist anspruchsvoll. Es braucht dafür qualifiziertes und gut geschultes Personal mit einwandfreiem Leumund. Deshalb ist es wichtig, dass für die Auswahl und die Ausbildung von Angestellten von Sicherheitsfirmen griffige Vorgaben bestehen.
Mit der Teilrevision wird die rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit der Ombudsstelle und der Datenschutzstelle gestärkt. Der Regierungsrat soll dem Kantonsrat in Zukunft keinen abweichenden Antrag zum Budgetentwurf der beiden Fachstellen mehr unterbreiten, sich aber gleichwohl gegenüber dem Kantonsrat dazu äussern können. Der restliche Budgetprozess bleibt unverändert. Mit der Teilrevision wird die teilerheblich erklärte Motion (Vorlage Nr. 3544.1 -17269) umgesetzt.
Die aktuell geltende Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV [NG 931.2]) regelt im Kanton Nidwalden die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Regulierung von explosionsgefährlichen Stoffen. Es handelt sich dabei um eine landrätliche Verordnung und damit um ein formelles Gesetz. Der Regierungsrat hat mit Grundsatzentscheid Nr. 207 vom 26. März 2024 entschieden eine Revision der kantonalen Sprengstoffverordnung durchzuführen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit der Regulierung und Überwachung von explosionsgefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Sicherheit im Kanton zu gewährleisten.
Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 22. März 2019 wurde auch Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) geändert. Der neue Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen näher zu umschreiben, insbesondere jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und e BÜPF. Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF).
Der Bund hat am 30. September 2022 das Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) erlassen. Das Gesetz soll Minderjährige vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen schützen, die ihre Entwicklung gefährden können. Das JSFVG und die dazugehörige Verordnung (JSFVV) sorgen für eine schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Das Ziel ist es, Eltern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren. Gleichzeitig stellt das Gesetz sicher, dass Anbieterinnen und Anbieter von Filmen und Videospielen eine Mitverantwortung für den Jugendschutz übernehmen. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele). Das JSFVG und die JSFVV sind am 1. Januar 2025 teilweise in Kraft getreten. Seither läuft für die Kantone eine zweijährige Frist, um ihre Gesetzgebung dem neuen Bundesrecht anzupassen.
Zur langfristigen Sicherstellung der Landesversorgung mit Salz sind neben der bis 2075 verlängerten Konzession neue Salzgewinnungsgebiete im Kanton Aargau zu erschliessen. Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen diese einer Grundlage im Richtplan. Hierfür wird das Kapitel "Salzabbau" neu in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Darin werden die für die langfristige Salzversorgung notwendigen Abbaugebiete festgelegt. Gleichzeitig wird zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung des im Richtplan festzusetzenden Gebiets "Nordfeld" der kantonale Nutzungsplan "Salzabbau Nordfeld" erlassen. Damit wird die Voraussetzung für eine zonenkonforme Bewilligung der für den Salzabbau notwendigen Infrastrukturanlagen geschaffen. Nach öffentlicher Anhörung und Mitwirkung sowie öffentlicher Auflage des kantonalen Nutzungsplans entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des kantonalen Richtplans und zum Erlass des kantonalen Nutzungsplans.
Zur langfristigen Sicherstellung der Landesversorgung mit Salz sind neben der bis 2075 verlängerten Konzession neue Salzgewinnungsgebiete im Kanton Aargau zu erschliessen. Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen diese einer Grundlage im Richtplan. Hierfür wird das Kapitel "Salzabbau" neu in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Darin werden die für die langfristige Salzversorgung notwendigen Abbaugebiete festgelegt. Gleichzeitig wird zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung des im Richtplan festzusetzenden Gebiets "Nordfeld" der kantonale Nutzungsplan "Salzabbau Nordfeld" erlassen. Damit wird die Voraussetzung für eine zonenkonforme Bewilligung der für den Salzabbau notwendigen Infrastrukturanlagen geschaffen. Nach öffentlicher Anhörung und Mitwirkung sowie öffentlicher Auflage des kantonalen Nutzungsplans entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des kantonalen Richtplans und zum Erlass des kantonalen Nutzungsplans.
Modernisierung der Seeschifffahrts- und Schiffsregistergesetzgebung, insbesondere Lockerungen der Registrierungsvoraussetzungen für Rhein- und Seeschiffe sowie Anpassungen der Zulassung in Bezug auf Sicherheit- und Nachhaltigkeitsaspekte und ein ausgewogenes und flexibles Sanktions- und Kontrollsystem.
Der Vorentwurf beinhaltet ein Verbot des Zeigens, Tragens, Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen in der Öffentlichkeit. Damit soll der erste Teil der Motion 23.4318 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) «Verbot der öffentlichen Verwendung von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen, wie beispielsweise nationalsozialistischen Symbolen» umgesetzt werden.
Die vorliegende angebotsseitige Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie während einer schweren Mangellage. Mittels zentraler Bewirtschaftung sollen die in der Schweiz noch verfügbaren Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für elektrische Energie möglichst optimiert eingesetzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität benötigten Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) abgerufen werden können. Swissgrid regelt die zentrale Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten sowie die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat am 28. November 2022 eine parlamentarische Initiative betreffend «Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen» eingereicht (KR-Nr. 452/2022). Die Initiative verlangt eine Ergänzung des Notstandsartikels der Kantonsverfassung. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts dürfen Notverordnungen und Notmassnahmen nur zum Schutz von Polizeigütern erlassen werden. Künftig soll dies allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich sein. Dazu gehört neben den Polizeigütern insbesondere die soziale, wirtschaftliche und ökologische Ordnung. Zudem sollen künftig nicht nur Notverordnungen, sondern auch Notmassnahmen befristet und dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Weiter fordert die parlamentarische Initiative eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes um eine sog. Notordnung. Darin soll geregelt werden, welche Rolle der Kantonsrat und seine Geschäftsleitung in einem Notstand haben. Zudem wird der Regierungsrat verpflichtet, vor dem Erlass von Notmassnahmen und Notverordnungen in der Regel vorab die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu konsultieren.