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Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung an Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz wurde im Auftrag der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt. Das Ziel der Strategie ist, die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sicherzustellen.
Am 26. Juni 2014 hat die Plenarversammlung der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) das konsolidierte Umsetzungskonzept der Kantone mit der Auswahl der Netzwerkstandorte des Nationalen Innovationsparks (NIP) verabschiedet und dabei beschlossen, das Aargauer Projekt PARK innovAARE als einen der zwei Netzwerkstandorte in die Startformation des NIP aufzunehmen. PARK innovAARE wird den Forschungs- und Werkplatz Aargau nachhaltig in seiner Position als Innovations- und Technologiekanton stärken. Neben dem Kanton Aargau und dem Paul Scherrer Institut haben sich die Fachhochschule Nordwestschweiz, die Standortgemeinden Villigen und Würenlingen, zahlreiche KMU und grosse Firmen mit internationaler Ausstrahlung bereit erklärt, das Projekt PARK innovAARE nicht nur ideell, sondern mit namhaften Betriebsbeiträgen auch finanziell mitzutragen.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Die Verordnungen des WBF betreffen die Weiterführung von einzelnen Bestimmungen im Fachhochschulbereich.
Die Anhänge 1-4 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Die geltende Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung ist an das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) anzupassen, welches am 14. Dezember 2012 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet wurde. Zum Gegenstand der Vorlage gehört nebst der V-FIFG auch das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation, das sich auf die neu geschaffene Rechtsgrundlage im totalrevidierten FIFG stützt.
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Der Bund unterstützt die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Beiträgen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der dazugehörigen Verordnung (BBV, SR 412.101). Am 14. November 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent zu erhöhen. Die Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) tritt am 01.01.2013 in Kraft. Aus diesem Grunde müssen die bestehenden Richtlinien „Bundesbeiträge an eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen, Stand 28.03.2012“ angepasst werden
Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stipendieninitiative» des Verbands Schweizer Studierendenschaften (VSS) wird das Ausbildungsbeitragsgesetz einer Totalrevision unterzogen, wobei die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats aufgenommen sowie der Subventionsmodus überarbeitet werden.
Das Ausführungsrecht konkretisiert die Zielvorgaben des Gesetzes insbesondere in Bezug auf die ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind. Dabei richten sich die administrativen und die rechtlichen Anforderungen nach dem Ausmass der Gefährdung für die an der Forschung teilnehmende Person.
Im Anschluss an die Annahme des Artikels 118b BV zur Forschung am Menschen und das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen ist das entsprechende Ausführungsrecht zu erlassen.
Die Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen sollen von heute 25% auf 60%, in Ausnahmefällen bei besonders kostenintensiven Prüfungen auf bis zu 80% erhöht werden. Die Änderung bedingt eine Teilrevision der Berufsbildungsverordnung (BBV).
Heute gibt es in der Schweiz keine messtechnischen Vorschriften für Wasserzähler. Das jährliche Handelsvolumen beim Frischwasser in den Bereichen Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie beträgt ungefähr 1 Milliarde Franken (600 Millionen Kubikmeter zu ca. 1.70 Franken). Addiert man die Kosten für das Abwasser, welche in der Regel über den Frischwasserbezug berechnet werden, so verdoppelt sich dieser Betrag. Die in den letzten Jahren erfolgte Liberalisierung des Marktes für Wasserzähler birgt die Gefahr, dass auch in der Schweiz in zunehmendem Masse Zähler von geringerer Qualität eingesetzt werden. Angesichts dieser Entwicklung und der wirtschaftlichen Bedeutung der Wasserkosten hat das EJPD das METAS beauftragt, den Erlass einer Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler vorzubereiten.
Der Gesetzgeber ermöglicht mit Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) den Berufsverbänden Berufsbildungsfonds zu schaffen und zu äuffnen (Art. 60 Abs. 1 BBG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesrat allgemein verbindlich erklären zu lassen (Art. 60 Abs. 3 BBG). Der Kerngehalt der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Recht der Fondsträger, bei branchentypischen Betrieben Beiträge einzuziehen und die Forderungen nötigenfalls auch zu vollstrecken. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 4. Februar 2010 (2C_58/2009) festgehalten, dass der Beitragsforderung in einen vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme. Im Interesse der Rechtssicherheit bei der Ehrhebung und Durchsetzung der Forderung macht dies eine Anpassung der Berufsbildungsverordnung erforderlich.
Das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (Innotour) ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Es bezweckt, die Attraktivität des touristischen Angebots zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismuslandes Schweiz zu verbessern. Bundesrat und Parlament haben das befristete Gesetz in der Vergangenheit zweimal verlängert. Es läuft Ende Januar 2012 aus. Wegen der guten Erfahrungen im Vollzug soll nun der Erlass in ein unbefristetes Gesetz umgewandelt werden.
Das Bundesamt für Metrologie (METAS) soll mehr Selbstständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Messgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Er setzt damit seinen Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) um.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Die Anhänge der geltenden Verordnung vom 11. März 2005 sind aufgrund veränderter Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Es werden neue Fachrichtungen für Bildungsgänge eingeführt oder die Bezeichnung bereits bestehender Fachrichtungen und geschützten Titel abgeändert.