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Die Regierung des Kantons St.Gallen hat an ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2024 den Bericht «Sonderpädagogik der St.Galler Volksschule» zur Vernehmlassung freigegeben. Dieser Bericht informiert über die Ergebnisse der Evaluation des kantonalen Sonderpädagogik-Konzepts, gibt Studienresultate zur Integration und Separation von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen wieder und zeigt mögliche Themenfelder auf, die im Rahmen der Totalrevision des Volksschulgesetzes und nachgelagerten Arbeiten bearbeitet werden können.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate in eine externe Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag geht auf eine vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion zurück. Mit der vorgeschlagenen Reduktion der Gebühren würden dem Kanton jährlich Einnahmen von 6 bis 7 Millionen Franken fehlen.
Das Schweizer Stimmvolk und alle Stände haben am 23. September 2018 dem Bundesbeschluss über die Velowege zugestimmt. Damit wurde in Art. 88 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Kompetenz des Bundes, für Fuss- und Wanderwegnetze Grundsätze festzulegen, entsprechend auf Velowegnetze ausgeweitet. Damit sollen übergeordnete Grundsätze festgelegt werden können, um das Velofahren einheitlich und über Bezirks- und Kantonsgrenzen hinweg zu fördern. Auf den 1. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz, VwG, SR 705) in Kraft getreten. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit in Plänen festgehalten werden. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 VwG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass ihre Pläne innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt sind und innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt werden. Die Pläne sind somit bis spätestens Ende des Jahres 2027 zu erstellen und bis 2042 umzusetzen. Diese Aufgabe soll an die Bezirke übertragen werden, die bereits für die Planung, Erstellung und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwege zuständig sind. Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich an der Struktur und dem Aufbau des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG). Dieses hat sich in der Praxis bewährt. Der Entwurf versucht, das bundesrechtliche Veloweggesetz in möglichst schlanker Form umzusetzen.
Pour des raisons formelles, l’art. 95a OLAA doit être aligné au contenu incontesté de l’art. 26 du «Règlement relatif aux événements majeurs» de la caisse supplétive LAA, jusqu’ici exclu de l’approbation, afin que l’art. 26 du règlement puisse également être approuvé. Dans le cadre de l’adoption de cette précision de l’ordonnance, l’article 26 du règlement doit également être approuvé.
Der Kanton Aargau hat in den vergangenen sieben Jahren erfreuliche Ertragsüberschüsse erzielt. Diese haben es ermöglicht, die Nettoschulden vollumfänglich abzutragen und gleichzeitig die Ausgleichsreserve bis zu einem Bestand von rund 1 Milliarde Franken zu äufnen. Eine weitere Äufnung wäre zumindest aus aktueller Sicht weder sinnvoll noch generationengerecht. Solange weiterhin mit Fehlbeträgen in der Planung gerechnet werden muss, sind aber auch generelle dauerhafte Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen nicht zweckmässig. Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Regierungsrat eine Vorlage, die die rechtliche Grundlage für jährlich einmalige Steuerrabatte zugunsten der steuerpflichtigen Bevölkerung und Unternehmen schafft. Der Grosse Rat soll neu die Möglichkeit haben, bei einem Überschuss der Finanzierungsrechnung und guter Finanzlage einen einmaligen Steuerrabatt auf die ordentliche Kantonssteuer für das übernächste Steuerjahr zu beschliessen. Damit könnte ein Überschuss ganz oder teilweise an die Steuerzahlenden zurückerstattet werden. Diese jährlich einmalige und gezielte Massnahme hätte keine mittel- und langfristigen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.
Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung zur Vernehmlassung freigegeben. Hintergrund ist die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Neue, zeitgemässe Regelungen für die Archivierung». Der Gesetzesentwurf folgt im Wesentlichen den bereits heute in der Archivverordnung niedergelegten Grundsätzen. Weiter soll das neue Gesetz sowohl die Aktenführung als auch die Archivierung regeln, da damit der gesamte Lebenszyklus der Verwaltungsakten erfasst wird. Zudem nimmt das Gesetz neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der elektronischen Akten auf, die immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Aktenführung und Archivierung wird durch das neue Gesetz einer zeitgemässen und zukunftstauglichen Regelung zugeführt. Das Gesetz soll auch auf die Gemeinden Anwendung finden und damit die Tätigkeit der Gemeindearchive auf gesetzlicher Stufe festhalten. Das Gesetz beinhaltet allerdings keine neuen Pflichten, die den Gemeinden im Grundsatz nicht schon heute durch das Gemeindegesetz und die Gemeindearchivverordnung vorgegeben sind. Das Gesetz beinhaltet zudem ein Angebot an die Gemeinden, die digitale Langzeitarchivierung bei Bedarf durch das Staatsarchiv übernehmen zu lassen.
In den Richtlinien der Regierungspolitik für die Jahre 2023-2027 hat es sich der Regierungsrat zum Ziel gesetzt, die Agilität der Verwaltung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Dazu sollen unter anderem Massnnahmen ergriffen werden, um die Position des Arbeitgebers Kanton Zürich zu stützen (vgl. RRB Nr. 871/2023). Dies bedingt, dass die Anstellungsbedingungen der Aufgabenerfüllung angepasst und zeitgemäss ausgestaltet werden. Schon in der letzten Personalstrategie (RRB Nr. 907/2019) wurde die Überprüfung der Anstellungsbedingungen zu einem strategischen Handlungsfeld erklärt. Es erging der Auftrag, die bestehenden Problemfelder bei den Anstellungsbedingungen unter Einbezug der Stakeholder zu analysieren, zu prüfen und zu priorisieren. Übereinstimmend wurde dabei festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Handlungsbedarf besteht. Parallel zum Überprüfungsauftrag des Regierungsrates überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat im Dezember 2023 die Motion KR-Nr. 29/2023 betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals. Damit verlangt der Kantonsrat, die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festzusetzen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Kantonsrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen die erwähnten Aufträge des Kantonsrates und des Regierungsrates koordiniert umgesetzt werden. Die verschiedenen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden gemeinsam zur Vernehmlassung unterbreitet. So ist eine gesamtheitliche und aufeinander abgestimmte Beurteilung der Rechtsänderungen möglich, die teilweise auch gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen. Gemeinsames Ziel der verschiedenen Rechtsänderungen ist es, das kantonale Personalrecht den aktuellen Anforderungen an den Kanton Zürich als Arbeitgeber anzupassen.
La loi sur la Haute école pédagogique (LHEP) est entrée en vigueur le 1er août septembre 2008. Lors de l’élaboration de cette loi, la HEP comptait environ 800 étudiantes et étudiants ; ce sont actuellement plus de 3000 personnes qui la fréquentent et cet effectif pourrait devoir être porté à plus de 4000 d’ici quelques années. Cette croissance nécessite de faire évoluer le cadre légal. Le Conseil d’Etat a ainsi autorisé le Département de l’enseignement et de la formation professionnelle (DEF) à mettre en consultation un avant-projet de révision.
L’ordonnance du 11 novembre 2020 sur la protection civile (OPCi) sera adaptée en ce qui concerne les ouvrages de protection.
Das aktuelle Gesetz über die Beherbergungsabgabe ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Derzeit bewegt sich die Beherbergungsabgabe zwischen 90 Rappen und 2 Franken pro Gast und Logiernacht. Davon müssen mindestens 45 Rappen pro Logiernacht der kantonalen Tourismusorganisation (Zug Tourismus) gutgeschrieben werden, der Rest kann bei der lokalen Tourismusorganisation verbleiben. Die konkrete Höhe der Beherbergungsabgabe und der Abgabe an Zug Tourismus wird von den Gemeinden festgelegt. Seit 2015 wurden diese Beträge nicht mehr angepasst, obwohl sich der Tourismus erheblich verändert hat. Zug Tourismus plant die Einführung einer digitalen Zug Card auf das Jahr 2026, die dem Übernachtungsgast freie Fahrt auf dem Netz des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zug sowie Rabatte auf verschiedenen kulturellen und touristischen Attraktionen ermöglicht. Die Zusatzkosten für die Zug Card sollen durch eine Erhöhung der Beherbergungsabgabe und mithin durch den Gast finanziert werden. Zudem ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Höhe der Beherbergungsabgabe und der Mindestabgabe an Zug Tourismus nach Rücksprache mit den Gemeinden festlegt.
Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
La loi fédérale pose le principe général de l’interdiction de se dissimuler le visage dans les lieux accessibles au public, règle les situations où cette interdiction de s’applique pas et prévoit enfin un régime de dérogation. La direction de la sécurité, de la justice et du sport propose de fixer les dispositions d’exécution dans la loi cantonale d’application du code pénal. Il convient de noter que la LACP contient déjà une disposition sur l’interdiction de se masquer lors de manifestations impliquant un usage accru du domaine public. Une disposition qu’il convient de modifier pour se conformer à la nouvelle législation fédérale, qui prime le droit cantonal.
Le Conseil d’État met en consultation dès ce jour une proposition de modifications de certains dispositifs de la loi sur la préservation et la promotion du parc locatif (LPPPL) afin d’inciter les propriétaires d’immeubles à rénover leurs biens. Ce projet de révision propose de garantir à ces derniers un revenu locatif minimum, après travaux, ne pouvant être inférieur aux plafonds fixés pour les logements à loyers abordables (LLA). La proposition intègre la notion de vétusté afin de différencier les valeurs plafonds selon que l’immeuble est totalement ou partiellement remis à neuf. Elle fait par ailleurs office de réponse et de contre-projet du Conseil d’État à la motion du député Philippe Jobin (19_MOT_114).
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 die Ermächtigung erteilt, den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1) mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Mit diesem Vorentwurf wird die Motion 2023-GC-252 umgesetzt, die vom Grossen Rat am 24. Mai 2024 teilweise gutgeheissen wurde.
L’Etat de Fribourg met en consultation une modification de l’ordonnance sur les zones de tranquillité. Celle-ci prévoit d’étendre la zone actuelle de La Berra et d’introduire quatorze nouvelles zones, principalement des territoires de montagne déjà protégés. Cette révision a pour but de canaliser et minimiser les dérangements de la faune sauvage.
Mise en œuvre de la motion 21.4142: lorsqu’un assuré passe d’un employeur proposant un plan de prévoyance avec choix de la stratégie de placement (dit plan 1e) à un employeur n’offrant pas cette possibilité, il peut transférer la prestation de sortie du plan de prévoyance 1e à une institution de libre passage pendant deux ans au maximum, afin de pouvoir compenser d’éventuelles pertes en investissant dans des stratégies de placement similaires. La mise en œuvre de la motion requiert en outre d’améliorer l’échange d’informations entre les institutions concernées afin de garantir que l’avoir de prévoyance soit transféré à l’institution de prévoyance du nouvel employeur à l’expiration du délai prévu.
2006 führte der Kanton Uri für die Behörden und die Verwaltung des Kantons das Öffentlichkeitsprinzip ein. Seither regelt das Gesetz vom 26. November 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten des Kantons. Das Öffentlichkeitsgesetz macht detaillierte Vorgaben, ob und inwieweit im Einzelfall ein amtliches Dokument des Kantons zugänglich gemacht werden kann bzw. muss.
Le projet de révision met en œuvre les motions 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello et 22.3334 de Quattro. Il vise à garantir aux victimes de violence (notamment domestique ou sexuelle) un accès à des prestations spécialisées et de qualité sur le plan médical et médico-légal. Celles-ci auront notamment le droit de demander gratuitement l’établissement d’une documentation médico-légale indépendamment de l’ouverture d’une procédure pénale. L’assistance médico-légale devient ainsi une prestation d’aide aux victimes au sens de la LAVI. Les cantons seront chargés de veiller à ce que les victimes aient accès à un service spécialisé.
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) regelt drei Bereiche: Denkmalpflege und Ortsbildpflege, Archäologie sowie Natur und Landschaft. Die vorliegende Totalrevision ist zentral für die Neuausrichtung der Denkmalpflege im Kanton Thurgau.
Lors de sa séance du 1er octobre 2024, le Conseil d’Etat a autorisé la mise en consultation de l’avant-projet de loi modifiant la loi sur la justice et le projet d’ordonnance sur l’exécution des expulsions en matière de baux à loyer et à ferme non agricole.
Le Conseil d’Etat a autorisé la mise en consultation de l’avant-projet de loi sur les institutions culturelles de l'Etat (LICE), vouée à remplacer la loi éponyme de 1991. Cette révision totale vise à moderniser le cadre légal et à répondre concrètement aux enjeux culturels posés à ces institutions. La consultation court jusqu’au 19 janvier 2025. Elle s’inscrit dans la continuité de la révision en cours de la loi sur les affaires culturelles (LAC).
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2024 den Entwurf des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Das amtliche Schätzungswesen soll in Teilen überarbeitet werden. Unter anderem ist vorgesehen, die anwendbaren Schätzungsmethoden und -grundsätze in der entsprechenden Verordnung zu verankern. Damit soll die Rechtssicherheit gestärkt werden. Die Regierung legt nun einen Entwurf zur Änderung der Verordnung vor und führt dazu eine Vernehmlassung durch.
Die Gefahrenkarte Hochwasser beschreibt im Siedlungsgebiet von Wettingen ein grosses Hochwasserschutzdefizit, das vom Dorfbach und seinen Seitenbächen ausgeht. Bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es zu Ausuferungen des Dorfbachs. Die Gemeinde Wettingen hat als Bauherrin das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll. Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton Aargau mit einem Beitrag von rund 6,1 Millionen Franken. Als Massnahmen sind ein Hochwasserentlastungsstollen vom Zentrum Wettingens bis in die Limmat, sowie Bachöffnungen und Revitalisierungen geplant. Durch die geplanten Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen wird die Siedlungsqualität in der Gemeinde Wettingen erhöht, der Bach wird erlebbar und für die Bevölkerung nutzbar gemacht. Die Natur profitiert, da die Biodiversität durch Strukturierungsmassnahmen im Bachbett gefördert wird.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen. Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen. Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.