Die Qualitätskontrolle der Milch wird teilweise aus den Qualitätsabzügen (nach ungenügenden Ergebnissen) finanziert.
Die Änderung des Sortenschutzgesetzes soll es erlauben, das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zu ratifizieren. Der Schutzbereich soll erweitert werden. Die Schutzdauer wird von 20 auf 25 Jahre erhöht.
Kernstück der Vorlage sind die Revision des Hotel- und Kurortkreditgesetzes und die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus.
Parallel zur Optimierung der Massnahmen sollen die Zahlungsrahmen 2004 bis 2007 für die Landwirtschaft so ausgestaltet werden, dass der Strukturanpassungsprozess möglichst sozialverträglich abläuft.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen Aspekte der Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues Schutzobjekt eingefügt werden.
Das zur Stellungnahme unterbreitete Wohnraumförderungsgesetz soll das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 ablösen.
Hauptpunkte des Revisionsentwurfs sind eine klarere Regelung des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst und der Zulassungsvoraussetzungen, sowie die Reduktion der Dauer des Zivildienstes. Zudem soll im Gesetz geregelt werden, welche Ziele die Zivildiensteinsätze erfüllen sollen.
Die Schwarzarbeit führt zu zahlreichen Problemen (namentlich Mindereinnahmen der öffentlichen Hand, Wettbewerbsverzerrungen, Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes). Sie muss deshalb sowohl aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen wie ethischen Gründen bekämpft werden.
Die vorliegende Revision soll die Wettbewerbskommission in die Lage versetzen, bei kartellrechtlichen Verstössen direkte Sanktionen zu verfügen.
Mit dieser Vorlage soll die Finanzierung der Versicherung langfristig sichergestellt werden. Neben zahlreichen Einzelfragen werden vom Revisionsentwurf die folgenden zwei Hauptpunkte betroffen: Finanzierung und Arbeitslosenentschädigung.
Vorgeschlagen wird insbesondere die Einführung einer überbetrieblichen Förderkomponente sowie die Straffung und Entflechtung des bestehenden Instrumentariums.
Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient dazu, internationale Sanktionen nicht militärischer Art, welche von der UNO, der OSZE, anderen internationalen Organisationen oder den wichtigsten schweizerischen Handelspartnern erlassen worden sind und die von der Schweiz mitgetragen werden, durch den Erlass entsprechender Massnahmen in der Schweiz durchzusetzen.
Die rein "technische" Anpassung des AVIG beschränkt sich primär auf die Stellung der Vollzugsorgane und deren Entschädigung und Verantwortlichkeit.
Die vier Gesetze sollen zu Gunsten einer administrativen Entlastung der Wirtschaft entflechtet und harmonisiert werden.
Die Gesetzesrevision hat zum Ziel, unser duales System der Berufsbildung zu stärken und zukunftsoffen zu gestalten. Die Berufsbildung ist der Bildungsweg, den zwei Drittel der Jugendlichen nach der obligatorischen Schule einschlagen. Nach dem Ausbau der Berufsbildung auf der Tertiärstufe - Fachhochschule mit der Berufsmaturität als Zubringer - soll nun auch die Reform der beruflichen Grundbildung und ihrer übrigen weiterführenden Stufe erfolgen.
Bei der Verordnung 1 handelt es sich um eine Teilrevision, bei der es im wesentlichen darum geht, die Ausführungsbestimmungen zu den neuen arbeitsgesetzlichen Vorschriften zu erlassen. Die Verordnung 2 enthält Sonderbestimmungen für Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern, die auf Grund besonderer Verhältnisse mit dem gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitrahmen nicht auskommen.
Nach der Änderung des Getreideartikels der Bundesverfassung durch Volk und Stände am 29. November 1998 soll nun das Getreidegesetz im Rahmen der Agrarpolitik 2002 so rasch als möglich aufgehoben werden. Die Getreidepflichtlagerhaltung wird künftig auf das Landesversorgungsrecht abgestützt.
Die Vorlage vereinheitlicht das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht auf Bundesebene und integriert einen Restbestand des geltenden Handelsreisendengesetzes, nämlich eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden.
Das heutige Mietrecht datiert von 1990. Es hat, basierend auf einer Gesamtrevision der mietrechtlichen Bestimmungen, den früheren Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) aus dem Jahre 1972 abgelöst.
Die paraphierten Vertragstexte sind auf der Website des Integrationsbüros EDA/EVD (http://www.europa.admin.ch) über Internet für jedermann öffentlich zugänglich. Es handelt sich dabei um die Abkommen über den freien Personenverkehr, den Landverkehr, den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, die technischen Handelshemmnisse und das öffentliche Beschaffungswesen.
Gemäss Wortlaut des Abkommens ist eine schrittweise Liberalisierung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz vorgesehen. Dies beinhaltet einen Verzicht auf jegliche Kontrolle und alle diskriminierenden Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der betroffenen Personen.
Mit der neuen, für die Jahre 2000 bis 2006 geplanten Gemeinschafts-Initiative will die EU die harmonische und ausgeglichene Entwicklung und Planung des europäischen Raumes fördern. Das Aktionsprogramm der EU enthält wie bisher Förderungsmassnahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie neu für Projekte der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit.
Das Gesetzespaket sieht den Einbau der wesentlichen Regelungen in das Umweltschutzgesetz (USG) vor. Die neu vorgeschlagenen Bestimmungen betreffen vor allem ethische Grundsätze, die beim Umgang mit Organismen zu beachten sind.
Der neue Erlass soll das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) ablösen, welches den Anforderungen des Subventionsgesetzes von 1990 nicht mehr genügt.
Die Höchstzahlen für Jahresbewilligungen sollen erneut unverändert bei 17'000 (Kantone 12'000; Bund 5'000) und jene für Kurzaufenthalter bei 18'000 (Kantone 11'000; Bund 7'000) belassen werden.