Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW hat gestützt auf Artikel 10a der Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) die Kompetenz den Anhang zu ändern. Es liegen verschiedene Anträge aus der Branche für die Aufnahme von neuen Nebenprodukten oder Änderungen betreffend bereits im Anhang aufgeführten Nebenprodukten vor. Zudem hat das BLW vor dem 1. Juli 2011 Ausnahmebewilligungen für Betriebe erteilt, die Nebenprodukte verwerten, welche nicht im Anhang der HBV aufgeführt sind. Es ist deshalb notwendig, dass der Anhang komplettiert wird.
Die Änderungen betreffen die Übernahme der Durchführungsvorschriften der EU betreffend biologischen Wein.
Die Änderungen betreffen v.a. Aktualisierungen gemäss dem aktuellen EU-Bio-Recht.
Ausländische anerkannte Organisationen mit Sonderstellung sollen Equidenpässe für Schweizer Tiere ausstellen dürfen. Anpassungen aufgrund der Impfpflichtaufhebung gegen Blauzungenkrankheit. Einführung der normalen Meldepflicht bzw. Aufhebung der Ausnahme bei der Rückkehr von Tieren der Rindergattung aus der Sömmerung. Versand des für Direktzahlung relevanten Tierverzeichnisses nur noch auf elektronischem Weg. Kleinere Anpassungen bezüglich Zugriff auf Daten aus der Tierverkehr-Datenbank.
Übertragung von Zollkontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode des gleichen Kalenderjahres. Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden.
Die Agrareinfuhrverordnung wird total revidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorgesehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt. Die Anhänge der Verordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struktur und Darstellung. Alle Änderungen von Zolltarifnummern aufgrund der Revision des Internationalen Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren für das Jahr 2012 sind in der ganzen Verordnung berücksichtigt.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Kontrollplans wurde ein Konzept zu risikobasierten Kontrollen erstellt und neue Kontrollfrequenzen definiert. Zudem wurden verschiedene Begriffe bzgl. Kontrollwesen im Vergleich mit dem EU-Lebensmittelrecht überprüft und geklärt. Die heutige VKIL wird demenentsprechend angepasst und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie erhält einen neuen Titel: Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL).
916.344: Infolge Verfütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste entfällt die bisherige Ausnahmebewilligung bei den Höchstbeständen sowie beim Gewässerschutz. Für die betroffenen Betriebe ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Zudem soll aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen eine Reduktion beim kombinierte Einsatz der Nebenprodukte vorgenommen werden, und zwar auf 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine. Für den Vollzug von Ausnahmen nach der Höchstbestandes- und der Gewässerschutzverordnung sollen künftig die gleichen Nebenprodukte massgebend sein. Bei Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, soll die Registrierung des bewilligten Bestandes zum Schutz der getätigten Investitionen für 15 Jahre vorgenommen werden.
916.344: Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine Gleichbehandlung zwischen Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften bezüglich der HBV hergestellt werden. 919.117: Die Änderungen der Landwirtschaftlichen Datenverordnung erfolgen grösstenteils im Kontext des Programms ASA2011. So sollen mit dem Aufbau einer Kontrolldatenbank die Kontrollergebnisse.
Mit vorliegender Verordnungsänderung soll die vom National- und Ständerat überwiesene Motion Moser „Deklarationspflicht für Käfigkaninchenfleisch“ (08.3356) umgesetzt werden.
der Bundesrat ermächtigt das EVD zur vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide (SR 916.112.211), das EVD erhöht vorübergehend Zollkontingent Brotgetreide (SR 916.01), das BLW trägt der vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide mit einer Änderung der Tranchenfreigaben Rechnung (SR 916.111.4)
Änderung der Gebührensätze bei der Einfuhr und der Zahlungsfristen für ersteigerte Kontingente.
Die geltende Verordnung vom 7. Dezember 1998 mit Änderungen (Stand am 30. Dezember 2003) wurde total überarbeitet. Neben den Anpassungen aufgrund der Entwicklung bei der regionalen Absatzförderung ist die Regelung zum einheitlichen Auftritt der Schweizer Landwirtschaft Hauptgegenstand der Änderungen.
Neue Bestimmungen für überwachte öffentliche Märkte und für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch.
Bericht über den Abbau von P-Überschüssen in landwirtschaftlichen Böden und die Reduktion von P-Einträgen in Gewässer. Bestimmung von Gebieten mit Handlungsbedarf sowie Massnahmen, die in diesen Gebieten zu treffen sind.
Vorschlag und Kommentar zu einer Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) und zu einer Änderung der Milchkontingentierungsverordnung (MKV).
Das vorliegende Verordnungspaket 2007 ist beschränkt auf Verordnungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Tierseuchengesetzes. Es beruht hauptsächlich auf gesetzlichen Änderungen, die das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen hat. Es enthält auch neue Verordnungen und Vorschläge zu Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Praxis oder in Ergänzung und Ausnützung des bestehenden gesetzlichen Rahmens vorgenommen werden sollen.