Mit der Änderung der Luftfahrtgesetzes (LFG) werden folgende Motionen umgesetzt: Strafkompetenzen des Bundes (Candinas 18.3700), Pilotenalter für Helikopterpiloten (KVF-N 21.3020 und Ettlin 21.3095) und Befreiung der Konzessionserteilung an Flughäfen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht (KVF-N 21.3458). Die Vorlage beinhaltet zudem Themen, bei denen primär aus aufsichtsrechtlichen Gründen Anpassungsbedarf im LFG besteht. Die einzelnen Themenblöcke sind: Aufsichtstätigkeit des BAZL, Redlichkeitskultur (Just Culture), Backgroundchecks, Flughafenbetrieb, Flugsicherung, Verfahren betreffend Luftfahrtinfrastrukturanlagen und Sanktionen bei Verletzung von Passagierrechten.
Mit der beantragten Änderung des Luftfahrtgesetzes sollen regulatorische Vorgaben der Europäischen Union (anlasslose Alkoholkontrollen für Flugbesatzungsmitglieder) sowie weiterer Revisionsbedarf (erleichtertes ärztliches Melderecht) umgesetzt werden, welche sich aus Erkenntnissen des Absturzes eines Flugzeuges der Germanwings 2015 ergaben.
Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die Aussenlandeverordnung. Verschiedene Anpassungen aufgrund der Erfahrungen im Vollzug.
Der Schwerpunkt der Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) liegt im Infrastrukturbereich. Es handelt sich dabei primär um eine technische Revision mit dem Ziel, Verfahrensabläufe zu vereinfachen und das Sicherheitsniveau in der Luftfahrt zu verbessern.
Die künftige Übernahme europäischer Bestimmungen bezüglich einheitlicher Luftverkehrsregeln und der zugehörigen Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung erfordert eine Totalrevision der bisher geltenden Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR).
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, d.h. von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL erhebliche technische Fortschritte erzielt. Die meisten heutigen UL haben zudem eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot ist damit praktisch toter Buchstabe. Neu sollen nebst den Ecolight-Flugzeugen UL mit Elektroantrieb (aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge, Trikes, Gyrokopter), Hängegleiter mit Elektroantrieb und Gyrokopter mit Verbrennungsmotor zugelassen werden.
Anfang September 2012 hat Bundesrätin Doris Leuthard den durch den Bundesrat genehmigten Staatsvertrag unterzeichnet. Der Vertrag ermöglicht es, eine jahrelange Auseinandersetzung der beiden Staaten um die Regelung der An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich zu beenden. Das in Kraft treten des Vertrags erfordert eine Ratifikation durch die Parlamente beider Staaten.
Die bisherigen, in verschiedenen Rechtserlassen nur marginal vorhanden Regelungen zu Aussenlandungen werden in einer eigenen Verordnung zusammengefasst und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
In der Herbstsession wird voraussichtlich die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) abgeschlossen. Gleichzeitig müssen zahlreiche Ausführungserlasse zum LFG revidiert werden. Diese Änderungen sollen zeitgleich mit dem revidierten LFG in Kraft treten und liegen nun als Entwurf vor.
Die Umsetzung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung) erfolgt mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2). Im Erlass ist auszuführen, wie die zweckgebundenen Erträge aus der Besteuerung der Flugtreibstoffe auf die Bereiche Umweltschutz, Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen und Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus aufgeteilt werden.
Die geltende Verordnung ist vor dem Hintergrund der Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie aufgrund der Übernahme europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherungsgebühren (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006) zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen schwergewichtig Aspekte betreffend die Finanzierung der Strecken- sowie der An- und Abflugsicherungsdienste in der Schweiz.
Das Luftfahrtgesetz soll in drei Etappen revidiert werden. Die Umsetzung des luftfahrtpolitischen Berichts des Bundesrates von 2004, neue Grundsätze für die Flughafengebühren und die Finanzierung der Flugsicherung sowie eine Aufsichtsabgabe für die kommerzielle Luftfahrt bilden die zentralen Elemente einer ersten Teilrevision, welche die Landesregierung bis im Herbst in die Vernehmlassung geschickt hat.
Die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) regelt namentlich den Bau und Betrieb von Flugplätzen. Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Schweiz sowie zur Berücksichtigung verschiedener Anliegen aus der Praxis soll die VIL in den nächsten Jahren etappenweise revidiert werden. Die vorliegende Änderung setzt die wichtigsten, dringendsten und rasch umsetzbaren Anliegen um; damit wird die VIL aktualisiert, bereinigt und dadurch transparenter. Die Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters (Flugplatzleiterverordnung) ergänzt die Bestimmungen des 8. Abschnitts in der VIL. Inhaltlich handelt es sich um aktualisierte Detailregelungen aus dem bisher geltenden Pflichtenheft für Flugplatzleiter vom 31. August 2002. Das Pflichtenheft wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der VIL und der Flugplatzleiterverordnung aufgehoben.
Die Revision bezweckt einen besseren Kostendeckungsgrad sowie die Erfassung sämtlicher Leistungen, die das BAZL aufgrund der nationalen und internationalen Gesetzgebung erbringt (internationale Vorschriften gelten in der Schweiz vor allem, weil sie seit dem 1. Dezember 2006 an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA teilnimmt).
Mit dem Entwurf einer Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung wird die Grundlage geschaffen, Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen zugunsten der Luftfahrt zu verwenden.
Die Initiative verlangt, dass Minderwertentschädigungen für Fluglärm von den betroffenen Eigentümern in einem einfachen Verfahren geltend gemacht werden können und dass sie nicht an Verjährungseinreden scheitern. Dazu soll das Enteignungsgesetz (SR 711) sowie das Luftfahrtgesetz (SR 748) geändert werden.
Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat die konzeptionellen Teile I bis III B des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er den Auftrag zur Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze und der Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Der nun vorliegende Entwurf des Konzeptteils Gebirgslandeplätze legt im Wesentlichen die Grundsätze und Spielregeln für die konkrete Überprüfung der einzelnen Gebirgslandeplätze im Rahmen von Koordinationsprozessen auf Stufe Objektblatt fest.
Der LTrV-Entwurf ist eine Totalrevision des Lufttransportreglements (LTrR, SR 748.411). Die LTrV übernimmt die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal sowie die weiterhin anwendbaren Bestimmungen des LTrR. Weiter berücksichtigt sie drei europäische Verordnungen.