Mit der neuen Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste werden die Regelungen aus den bisherigen Erlassen zu den Tiergesundheitsdiensten (Bienengesundheitsdienst, Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, Schweinegesundheitsdienst) in einer einzigen Verordnung zusammengefasst. Zugleich wird deren Geltungsbereich auf den Rindergesundheitsdienst erweitert. Als Voraussetzung für dessen Unterstützung durch den Bund ist damit neu – wie für die anderen Tiergesundheitsdienste – eine Subventionierung durch die Kantone vorgesehen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Tiergesundheitsdienste werden weitest möglich vereinheitlicht.
Aufgrund des Berichts des Bundesrates vom 23. Mai 2018 zur Pelzdeklarationspflicht soll die Deklaration «Echtpelz» eingeführt werden. Weiter sollen bestimmte Begriffe im Bereich der Gewinnungsart der Pelze präzisiert werden und es soll die Deklaration «Herkunft unbekannt» für die Herkunft der Pelze und Pelzprodukte ermöglicht werden.
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.
Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Die Verordnung wird zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (BBl 2011 4865) am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie ersetzt zwei Verordnungen vom 15. Februar 2006: Die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) und die Eichstellenverordnung (SR 941.293). Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen umfasst neben formellen Anpassungen an das neue Gesetz einige kleinere materielle Änderungen.
Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum BG betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose: Der Inhalt der Verordnung ist durch die bestehende Gesetzgebung genügend abgedeckt, so weit er sachlich noch gerechtfertigt ist. Revision der Verordnung des EDI über grenzsänitätsdienstliche Massnahmen: Im Rahmen der Sparmassnahmen des Bundes werden die grenzsanitarischen Massnahmen des Bundes neu ausgerichtet.
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Ziel der Vorlage ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen zu nutzen.