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Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bilden eine neue Kommunikationsinfrastruktur. Diese wird von wenigen international tätigen Unternehmen nach deren privat festgelegten und durchgesetzten Regeln betrieben. Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden. Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken. Der Vorentwurf enthält zudem Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regelmässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.
Die Anpassungen in der Postverordnung sollen der Schweizerischen Post bei der Zustellung mehr Flexibilität gewähren und damit die Grundversorgungserbringung effizienter und kostengünstiger machen. Sodann soll die Grundversorgung um einen digitalen Zustellkanal und dem Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr erweitert werden.
Der Vorentwurf beinhaltet ein Verbot des Zeigens, Tragens, Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen in der Öffentlichkeit. Damit soll der erste Teil der Motion 23.4318 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) «Verbot der öffentlichen Verwendung von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen, wie beispielsweise nationalsozialistischen Symbolen» umgesetzt werden.
Die geltende Reklameverordnung wurde im Jahre 1989 vom seinerzeitigen Verordnungsgeber, dem Landrat, erlassen. Dies entspricht nicht mehr den heute massgebenden verfassungsrechtlichen Grundlagen, wonach das Gesetz durch den Landrat und die Verordnung durch den Regierungsrat erlassen wird. Die Reklamengesetzgebung ist daher im Rahmen einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes in die aktuelle Gesetzgebungskonzeption zu überführen. In diesem Zusammenhang ist mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes auch die gesetzliche Grundlage für die Reklamenverordnung zu konkretisieren und für alle Gemeinden als verbindlich zu erklären. Im Rahmen einer Totalrevision wird die Reklamenverordnung aktualisiert, neu strukturiert und entschlackt. Auch wird diese um Vorschriften über politische Reklamen und leuchtende beziehungsweise beleuchtete Reklamen ergänzt.
Der Bund nimmt auf Anfang 2025 eine Änderung beim Fristenbeginn für Zusendungen von A-Post plus vor. Werden solche Sendungen an Samstagen zugestellt, wird der erste Tag der Frist nicht mehr wie bisher der Sonntag sein, sondern der nächstfolgende Werktag, also üblicherweise der Montag. Diese Änderung betrifft die vom Bund geregelten Verfahren, einschliesslich des Zivil- und Strafprozesses
Mit dieser Vorlage schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) rasch umsetzbare Massnahmen zur Medienförderung vor. Damit sollen attraktive Rahmenbedingungen für ein vielfältiges, gleichwertiges Medienangebot in allen Regionen geschaffen werden.
Im geltenden Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023) über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind die Bestimmungen hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Finanzierungsanteilen bei MSK anzupassen.
Die Vorlage setzt die Motion RK-N 22.3381 Harmonisierung der Fristenberechnung um. Sie bezweckt, die für das Zivilprozessrecht gefundene Lösung für das Problem der Zustellung von fristauslösenden Sendungen per «A-Post Plus» an Wochenenden oder Feiertagen auf alle anderen einschlägigen Erlasse zu übertragen. Damit wird sichergestellt, dass in der übrigen Rechtsordnung dieselben Berechnungsregeln gelten wie im Bereich des Zivilprozessrechts. Die Harmonisierung erfordert die Änderung verschiedener Bundesgesetze. In Form eines Mantelerlasses werden das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.
Im Falle einer schweren Strommangellage in der Schweiz wird die Stromversorgung durch die Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltungen eingeschränkt. Die Verbrauchsstätten, die der Aufrechterhaltung des Festnetzes und des Mobilfunks dienen, werden davon ausgenommen. Diese Verordnung legt fest, welche branchenspezifischen Massnahmen die Mobilfunkkonzessionärinnen im Falle einer Strommangellage im Mobilfunk durchführen.
Mit der Vorlage schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates einen befristeten Ausbau der indirekten Presseförderung für den Erhalt der Medienvielfalt in der Schweiz vor.
Die Schweizerische Post soll in einer schweren Strommangellage nicht sanktioniert werden, wenn sie aufgrund von angeordneten Stromsparmassnahmen die Vorgaben zur Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten nicht mehr vollumfänglich einhalten kann.
In Vollzug von Artikel 48a Absatz 2 FMG soll die Versorgung mit Mobilfunkdiensten bei Störungen der Stromversorgung verbessert werden. Dazu wird einerseits festgelegt, welche Dienste bei Störungen der Stromversorgung durch die Mobilfunkkonzessionärinnen eingeschränkt werden können. Andererseits wird definiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Dienste bei Strommangellagen und Stromausfällen künftig aufrechterhalten werden müssen.
Der Bundesrat will die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte schrittweise senken und einen Teil der Unternehmen von der Abgabepflicht befreien. Dies erfordert eine Änderung der Artikel 57 und 67b Absatz 1 und 2 RTVV.
Im Kanton Luzern sollen amtliche Informationen künftig einfacher zugänglich werden. Der Regierungsrat gibt einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung in die Vernehmlassung. Im Gesetzesentwurf wird festgelegt, für welche Bereiche und Dokumente der Verwaltung das Öffentlichkeitsprinzip gelten soll.
Die Informationstätigkeit der Bundesverwaltung in den sozialen Medien soll in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1) geregelt werden. Der Entwurf bestimmt namentlich durch eine abschliessende Aufzählung, welche Arten von Kommentaren von den Behörden gelöscht, verborgen oder anderweitig unterdrückt werden dürfen. Zudem regelt er, unter welchen Umständen Behörden eine Nutzerin oder einen Nutzer blockieren und damit von der Interaktion mit ihrem Profil ausschliessen dürfen.
Medienunternehmen sowie Journalisten und Journalistinnen sollen für die Nutzung ihrer Inhalte durch grosse Online-Dienste vergütet werden. Die Vorlage schafft einen Vergütungsanspruch für Medienunternehmen, wenn grosse Dienste der Informationsgesellschaft die journalistischen Veröffentlichungen beispielsweise durch das Anzeigen von Snippets zugänglich machen. Als Urheber und Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Werke sind die Journalisten und Journalistinnen an diesem Vergütungsanspruch angemessen zu beteiligen.
Im Rahmen des Bundesgesetzes über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts hat das Parlament am 19. März 2021 mit den neuen Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von jährlichen Pauschalen geschaffen. Mit der vorliegenden Revision soll das heutige komplexe Finanzierungs- und Rechnungsstellungssystem durch die Einführung von Pauschalen vereinfacht und die administrativen Kosten für alle Beteiligten gesenkt werden. Zur klaren Abgrenzung gegenüber dem bisherigen Finanzierungssystem wird die geltende Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) durch die Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) ersetzt.