Bei der neuen Verordnung handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 17 EMBAG und der vorliegenden Verordnung werden die Rechtsgrundlagen geschaffen um Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse mittels einer einmaligen Anschubfinanzierung zu fördern. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen unter denen eine solche Finanzhilfe erteilt werden kann, das Verfahren und die Auszahlung der Finanzhilfe sowie die Berichterstattung und Kontrolle.
In Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, Regeln für die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen im BPR zu verankern. Zudem schlägt der Bundesrat Änderungen am Rechtsmittelweg bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden vor (Umsetzung der Mo. 22.3933 Stöckli). Andere Revisionspunkte betreffen etwa die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen (Umsetzung Mo. 22.3371 SPK-N), den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung, die Definition des politischen Wohnsitzes und eine Änderung der Regeln, nach denen die Abstimmungstermine des Bundes bestimmt werden.
Die Informationstätigkeit der Bundesverwaltung in den sozialen Medien soll in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1) geregelt werden. Der Entwurf bestimmt namentlich durch eine abschliessende Aufzählung, welche Arten von Kommentaren von den Behörden gelöscht, verborgen oder anderweitig unterdrückt werden dürfen. Zudem regelt er, unter welchen Umständen Behörden eine Nutzerin oder einen Nutzer blockieren und damit von der Interaktion mit ihrem Profil ausschliessen dürfen.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Die rechtlichen Grundlagen für die Versuche bilden Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1), die Artikel 27a–27q der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) sowie die Verordnung der Bundeskanzlei (BK) über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116). Mit den vorliegenden Revisionsentwürfen der VPR und der VEleS soll die Neuausrichtung des Versuchsbetriebs umgesetzt werden. Damit zieht der Bundesrat die Lehren aus der bisherigen Versuchsphase, um eine neue, stabile Grundlage für den E-Voting-Versuchsbetrieb zu schaffen.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Für den Bund erlaubt Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) solche Versuche. Der vorliegende Revisionsentwurf soll die Versuchsphase beenden und die elektronische Stimmabgabe als ordentlichen Stimmkanal gesetzlich verankern. Dabei sollen die wichtigsten Anforderungen im Gesetz geregelt werden, d.h. namentlich die Verifizierbarkeit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung, die Öffentlichkeit von Informationen zum verwendeten System und dessen Betrieb, die Barrierefreiheit sowie die Pflicht der Kantone, für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals über eine Bewilligung des Bundes zu verfügen. Die Vorlage soll den Kantonen zudem ermöglichen, Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, Stimmunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ferner enthält sie Änderungen in Bezug auf die vorzeitige Stimmabgabe und den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung. Die Kantone bleiben auch mit der Überführung in den ordentlichen Betrieb frei zu entscheiden, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen wollen oder nicht.
Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2014 eine Änderung des Vernehmlassungsgesetzes angenommen (BBl 2014 7267; https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7267.pdf). Als Folge davon ist auch die Vernehmlassungsverordnung anzupassen.
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Die durch Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer beschlossene Vereinfachung der Anmeldungserneuerung im Stimmregister zieht auch eine Änderung der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer nach sich; diese bezweckt auch die verschiedenen inskünftig den Auslandschweizern angebotenen Möglichkeiten der Anmeldungserneuerung in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.
Die heutige gesetzliche Regelung in Art. 57 Abs. 2 RVOG genügt den Anforderungen an ein schlankes und effizientes Kommissionenwesen nicht mehr. Die neu vorgesehene, schlanke gesetzliche Regelung sieht Bestimmungen über den Zweck, die Voraussetzung zur Bildung oder die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen vor. Verankert werden eine Pflicht zur periodischen Überprüfung der Kommissionen auf ihre Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung sowie eine Offenlegung der Interessenbindungen und der Entschädigungen. Die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen sollen dadurch zu einer dauernden Straffung des Kommissionenwesens und zu vermehrter Transparenz führen.
Der Bundesrat sprach sich am 18. Januar 2006 für die Weiterführung von www.ch.ch aus und ermächtigte die Bundeskanzlei, mit den Kantonen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Betrieb des Schweizer Portals für eine Mindestdauer von vier Jahren abzuschliessen, da die geltende „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Informationsportals www.ch.ch von 2005 bis 2006“ vom 6. Oktober 2004 Ende Jahr abläuft.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte soll der Bundesrat zu einer umfassenden Information über die Vorlagen bei eidgenössischen Volksabstimmungen verpflichtet werden. Dies soll er gemäss den Kriterien der Kontinuität, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit tun. Diese bisher in einem Leitbild festgehaltenen Kriterien werden somit auf Gesetzesstufe gehoben.
Die Volksrechtsrevision führt die neue Form der allgemeinen Volksinitiative ein. Auf dem Initiativweg können neu auch Änderungen der Bundesgesetzgebung angeregt werden; die Bundesversammlung bestimmt die Erlassstufe für die Umsetzung selbst und arbeitet Vorlagen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe aus. Die Bundesverfassung verbietet, dass Uneinigkeit der Räte sich negativ auf das Initiativrecht auswirken darf (Art. 156 Abs. 3 BV). Diese Anliegen sind durch Gesetzesänderungen (BPR, ParlG, OG) praktikabel umzusetzen.
Aufgrund gewisser Vorkommnisse der letzten Jahre in den Kantonen sollen im Rahmen dieser Revision in einer zweiten Vorlage (Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte) Vereinfachungen in Bezug auf Nationalratswahlen zur Diskussion gestellt werden. Einige Normvorschläge versuchen Anregungen aus den Kantonen aufzunehmen, die im Anschluss an Ereignisse aus jüngster Zeit bei Volksabstimmungen und Nationalratswahlen entstanden sind.
Die Vereinbarung bezweckt die gemeinsame finanzielle Trägerschaft des Betriebs des Informationsportals www.ch.ch durch den Bund und die Kantone ab 2005 bis 2008. Sie soll die geltende Vereinbarung ablösen, welche die Projektphase regelt.
Das Verfahren für die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund und die Information des Bundes über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland soll gesetzlich neu geregelt werden.
Das geltende Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (SR 170.512) ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Einerseits sind die geänderten Erlassformen im Gesetz anzupassen, andererseits müssen gewisse Regelungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe heraufgestuft werden.
Die rechtliche Regelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Die erforderliche Neuregelung erfolgt in einem ersten Schritt im Rahmen einer Teilrevision des bestehenden Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). In einem nächsten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert.